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9. Sicherung der angemessenen Vergütung

Die Bundeshauptversammlung 2002 des NAV-Virchow-Bundes, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands fordert insbesondere die Kassenärztliche Bundesvereinigung auf, die nach § 72 Abs. 2 SGB V angemessene Vergütung der Leistungen des niedergelassenen Vertragsarztes zu sichern, besonders unter dem Gesichtspunkt der noch zu erwartenden strukturellen Veränderungen, Wahrung des Rechtes auf Eigentum nach dem Grundgesetz Artikel 14.


Begründung

Die berufliche Existenz der Vertragsärzte ist gefährdet, weil die im Gesetz verankerte angemessene Vergütung ärztlicher Leistungen nach § 72 II SGB V nicht mehr gegeben ist. Vergleichende Erhebungen basieren ausschließlich auf veralteten Durchschnittswerten ohne Bezug zu angemessenen Vergütungen des Betroffenen oder anderen Berufsgruppen. In zunehmenden Maße wird in diesem Zusammenhang das im Grundgesetz nach Artikel 14 gesicherte Recht auf Eigentum verletzt.

Selbst nicht verschuldete Härtefälle lassen sich nur abfangen, wenn privates Vermögen vorhanden ist. So werden z.B. nach stattgehabter Richtgrößenprüfung dem Arzt nach unverantwortlich langen Zeiträumen rückwirkend Strafzahlungen in mehr als sechsstelliger Höhe abverlangt, die er nur erbringen kann, wenn privates Vermögen vorhanden ist. Damit erfolgt eine Verletzung des Grundgesetzes, Artikel 14.

Nachweislich jahrelange Minusrunden der ärztlichen Honorare machen deutlich, dass das reale Einkommen eines Arztes infolge der erheblichen Differenzen zwischen den Fachbereichen und innerhalb der eigenen Fachgruppe, nach Abzug der erforderlichen ansteigenden Kosten bei vermindertem Einkommen mitunter das Niveau eine Sozialhilfeempfängers erreicht.


Entschließung der Bundeshauptversammlung des NAV Virchow-Bund
am 16./17. November 2002 in Berlin